Rechtliche Hinweise / Verhalten im Schadenfall

Mitteilung nach § 28 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über die Folgen der Verletzung von
Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
die gesetzlichen Regelungen zum Recht der Versicherungsverträge verpflichten uns, Sie auf Ihre Pflichten nach Eintritt des
Versicherungsfalles aufmerksam zu machen.
Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten, Vorlage von Belegen
Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Die Weisungen des Versicherers sind dabei zu
befolgen, soweit es Ihnen zumutbar ist.
Zur Bearbeitung eines uns gemeldeten Schadenfalls benötigen wir Ihre Mithilfe. Sie sind daher verpflichtet, uns ausführliche, wahrheitsgemäße
und fristgerechte Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle
Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen uns mitgeteilt sowie alle dafür
angeforderten Schriftstücke und Belege fristgerecht übersandt werden. Das gilt insbesondere auch für die Stehlgutliste gemäß Ziffer 25
der Schadenanzeige für Einbruchdiebstahl-, Beraubungs- und Diebstahlschäden, die Sie bitte unverzüglich sowohl an uns als Ihren
Versicherer als auch an die zuständige Polizeidienststelle übermitteln.

Leistungsfreiheit

Bitte beachten Sie die gesetzlichen Regelungen zu den Rechtsfolgen bei Verletzung von Melde-, Auskunfts- und
Aufklärungsobliegenheiten. Danach verlieren Sie Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz bei vorsätzlicher Verletzung der
Obliegenheiten, insbesondere dann, wenn Sie uns vorsätzlich keine oder unwahre Angaben machen oder uns die verlangten Belege
und Nachweise nicht zur Verfügung stellen.
Bei einem grob fahrlässigen Verstoß gegen diese Obliegenheiten sind wir berechtigt, unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres
Verschuldens – ggf. bis zum vollständigen Anspruchsverlust – zu kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie
die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
Wir bleiben auch bei Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Leistung verpflichtet, wenn Sie uns nachweisen, dass die vorsätzliche oder
grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
unserer Leistungspflicht ursächlich war. Beachten Sie bitte, dass wir in jedem Fall leistungsfrei sind, wenn Sie die Obliegenheiten
arglistig verletzt haben.
Wenn das Recht auf die Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur vollständigen und wahrheitsgemäßen
Auskunft, Aufklärung und Vorlage von Belegen verpflichtet.